§ 1 Name und Sitz

Der Bürgerverein Ochtmissen, gegründet am 15.04.1975, ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils Ochtmissen, der Stadt Lüneburg. Er führt den Namen "Bürgerverein Ochtmissen e.V.". Er hat seinen Sitz im Ortsteil Ochtmissen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluß der Bürger des Ortsteils Ochtmissen im weitesten Sinne. Er will das Gemeinschaftsleben und die Verbundenheit zueinander fördern, soziale Bestrebungen sowie kulturelle und sportliche Bestrebungen unterstützen. Er will bei parteipolitischer und konfessioneller Neutralität dem Wohle und den Interessen der Einwohner des Ortsteils in seiner Gesamtheit dienen. Seine Tätigkeit soll sich in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Stellen und deren Vertretern vollziehen. Die Arbeit des Bürgervereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder Bürger des Ortsteils Ochtmissens werden, der sich zu den Zielen des Vereins bekennt und an der Erreichung dieser Ziele mitarbeiten will. Die Aufnahme fördernder Mitglieder, die nicht in Ochtmissen wohnen, ist möglich.

2. Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Quartals zulässig. Es ist schriftlich zu kündigen. Die Erklärung ist dem Vorsitzenden des Vereins zuzuleiten.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen grober Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit; der mit Gründen zu versehende Ausschlußbescheid ist den Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief mitzuteilen und gilt zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beschwerde verlangt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

§ 4

a) Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen oder erlassen.

3. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines Sonderbeitrages beschließen.

b) Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Organe sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestellt den Vorstand und die etwa erforderlichen Ausschüsse und die Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Rundschreiben durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen und durch Bekanntmachung in der Presse. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.

Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand beruft bei Bedarf eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einberufen werden. Die erste Mitgliederversammlung im Jahr ist die Hauptversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Rechnungsführer und bis zu sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., und im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung muß nicht nachgewiesen werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Abberufung stimmen. Über die Abberufung kann nur entschieden werden, wenn der dahingehende Antrag mit der Einberufung der Versammlung bekanntgegeben wurde.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Die Ersatzwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Für einzelne Aufgabenbereiche können Ausschüsse bestimmt werden. Der Vorstand beruft deren Mitglieder vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende eines Ausschusses hat in den zur Zuständigkeit seines Ausschusses gehörenden Angelegenheiten Sitz und Stimme im Vorstand.

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, sie sind vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist von einem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom  Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

 

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, von denen alljährlich einer ausscheidet; Wiederwahl nach einem Jahr ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und ein etwaiges Vermögen des Vereins zu überprüfen. Ihnen sind dazu sämtliche Bücher, Rechnungen und Belege vorzulegen. Sie haben über die Prüfung dem Vorstand in der Hauptversammlung zu berichten.



§ 8

Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter, notwendige Auslagen sind aufgrund einer Entscheidung des Vorstandes zu vergüten.

 

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von einer Mitgliederversammlung nur mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung bekanntgegeben sind.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muß von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit Angabe des Auflösungsantrages einberufen wird. Ein Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Nach Beschluß über die Auflösung des Vereins wird mit einfacher Stimmenmehrheit über das Vereinsvermögen entschieden. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Gleiches gilt im Falle der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.

Diese Satzung ist in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Lüneburg-Ochtmissen, den 27.03.1992


Unterschriften