§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
2. Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß eines Quartals zulässig. Es ist schriftlich zu kündigen. Die Erklärung ist dem Vorsitzenden des Vereins zuzuleiten.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein wegen grober Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Zweidrittel Mehrheit; der mit Gründen zu versehende Ausschlußbescheid ist den Ausgeschlossenen durch Einschreibebrief mitzuteilen und gilt zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Beschwerde verlangt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 4
a) Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen laufenden Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall die Erhebung eines Sonderbeitrages beschließen.
b) Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Organe
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie bestellt den Vorstand und die etwa erforderlichen Ausschüsse und die Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Rundschreiben durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen und durch Bekanntmachung in der Presse. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.
Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand beruft bei Bedarf eine Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Versammlung muß innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages einberufen werden. Die erste Mitgliederversammlung im Jahr ist die Hauptversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2.Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Rechnungsführer und bis zu sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., und im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende. Der Fall der Verhinderung muß nicht nachgewiesen werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Abberufung stimmen. Über die Abberufung kann nur entschieden werden, wenn der dahingehende Antrag mit der Einberufung der Versammlung bekanntgegeben wurde.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ergänzen. Die Ersatzwahl ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Für einzelne Aufgabenbereiche können Ausschüsse bestimmt werden. Der Vorstand beruft deren Mitglieder vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende eines Ausschusses hat in den zur Zuständigkeit seines Ausschusses gehörenden Angelegenheiten Sitz und Stimme im Vorstand.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, sie sind vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern muß eine Vorstandssitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist von einem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 7 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und ein etwaiges Vermögen des Vereins zu überprüfen. Ihnen sind dazu sämtliche Bücher, Rechnungen und Belege vorzulegen. Sie haben über die Prüfung dem Vorstand in der Hauptversammlung zu berichten.
§ 8
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins muß von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit Angabe des Auflösungsantrages einberufen wird. Ein Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Nach Beschluß über die Auflösung des Vereins wird mit einfacher Stimmenmehrheit über das Vereinsvermögen entschieden. Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Gleiches gilt im Falle der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
Diese Satzung ist in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Lüneburg-Ochtmissen, den 27.03.1992
Unterschriften